§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen Halona for dogs

2. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz “e.V.“

3. Sitz des Vereins ist Hamburg

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im In- und Ausland. Der Verein möchte aktiven Tierschutz betreiben. 

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

(1) Ziel des Vereins ist es, den Tierschutzgedanken zu vertreten, zu fördern und das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit  im positiven Sinne zu beeinflussen. Dies erfolgt durch die Verteilung von Flyern auf Veranstaltungen, sowie die Arbeit auf Social Media mittels unserer Website, Facebook, Instagram und co.

(2) Reduzierung der Populationen durch die geltenden Tierschutzlinien entsprechenden Maßnahmen (Kastrationen).

(3) Unterstützung von Tierschutzorganisationen, Tierheimen sowie privaten Tierschützern in Deutschland und im Ausland in Form von finanziellen Mitteln für medizinische Versorgung, Sachspenden (Futter, Körbe, Leinen, Halsbänder etc.) und körperlicher Arbeit vor Ort.

(4) Aktive Aufdeckung und Verhinderung von Tierleid, Quälerei, Misshandlungen, Missbrauch und Vernachlässigung von Tieren.

(5) Veranlassung von strafrechtlicher Verfolgung bei Verstößen gegen die in dem jeweiligen Land geltenden Tierschutzgesetze.

(6) Verbesserung der Standards, hygienischen Bedingungen, Tierhaltung und Vermittlung in Tierheimen zur artgerechten Haltung im In- und Ausland.

(7) Maßnahmen zur Verbesserung der Lebenssituation von streunenden Tieren.

(8) Öffentlichkeitsarbeit; Die Aufklärung der Bevölkerung über jegliche Art von Tierquälereien und Sensibilisierung für artgerechte Haltung von Haustieren, insbesondere Katzen und Hunden.

(9) Vermittlung von in Not geratenen, herrenlosen Tieren an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle Personen gegen Schutzgebühr.

(10) Durchführung und Organisation von Veranstaltungen, auch unter Einbeziehung von Personen des öffentlichen Lebens, um für die Problematik  der streunenden Tiere eine breitere Öffentlichkeit zu erreichen.   

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.) Entstehende Auslagen können den Mitgliedern/den Vorstandsmitgliedern (gegen Beleg/nach entsprechendem Vorstandsbeschluss) erstattet werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 § 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische volljährige Person werden.

(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Jahres gegenüber dem Vorstand.

c) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes bei mehrmaliger Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags oder bei schwerwiegendem oder wiederholtem, schuldhaftem Verstoß gegen die Satzung oder Vereinsinteressen oder bei massiver Schädigung des Ansehens des Vereins.

 

§ 6 Beiträge

Es sind Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

 

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Der Vorstand

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils 2 von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind an die Beschlüsse des Vorstands gebunden.

(2) Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein angehören. In den Vorstand können nur Personen gewählt werden, die mindestens ein volles Jahr dem Verein angehören und sich ehrenamtlich betätigt haben. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag besonders geeignete Personen von dieser Vorschrift befreien.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitglieds endet ebenfalls mit der Neuwahl.

 

 § 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres vom Vorstand einzuberufen.

(3) Die Einberufung aller Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch ein Einladungsschreiben per Post, Fax oder E-Mail. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.

(7) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch ohne Versammlung gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich abgeben. Beschlüsse können auch online gefasst werden, per E-Mail, Chat oder Skype-Telefonie.

 

§ 10 Finanzen

(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen.

(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 11 Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein zu stehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

 § 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Zur Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Streunerglück e.V. (Lindwurmstr. 109, 80337 München) oder Vier Hufe im Glück e.V. (Wellingsbüttler Weg 114, 22391 Hamburg), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.